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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig 77716 Haslach im Kinzigtal bzw. das für Haslach im Kinzigtal zuständige Gericht vereinbart.

§ 2 Zahlungen

Zahlungen haben rein netto ohne Skonto sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen.

§ 3 Abnahme

Nach Fertigstellung des Werkes hat die Abnahme desselben zu erfolgen.

Das Werk gilt bei Ingebrauchnahme, spätestens jedoch dann als abgenommen, sofern nicht bis spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ausdrücklich unter Benennung der detaillierten Gründe schriftlich widersprochen wird. Die Rechnung gilt drei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

§ 4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Abs. 1

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

Abs. 2

Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an den einheitlichen Sachen wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Abs. 3

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist oder eine gegenteilige Anweisung des Auftragnehmers besteht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Abs. 4

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

Abs. 5

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 5 Aufrechnung

Gegen Forderungen aus vorliegender vertraglicher Vereinbarung kann durch Kunden der Firma Paquet Wintergärten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 6 Pauschalierter Schadensersatz

Für den Fall der Vertragslösung des Kunden wird ein vom Kunden zu zahlender Schadensersatz in Höhe von 30 % der Nettoauftragssumme zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, wobei dem Kunden die Möglichkeit verbleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

§7 Zeichnungen

Zeichnungen und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet.